§ 44 OWiG
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73
ZWEITER TEIL Bußgeldverfahren
ERSTER ABSCHNITT Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 44 OWiG Bindung der Verwaltungsbehörde

§ 44 Bindung der Verwaltungsbehörde

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.