§ 44 WoFG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328
Teil 4 Ergänzungsvorschriften

§ 44 WoFG Sonderregelungen für einzelne Länder

§ 44 Sonderregelungen für einzelne Länder

WoFG ( Wohnraumförderungsgesetz )

In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet gelten: 1. Fördergegenstand ist bis zum 31. Dezember 2008 in Ergänzung des § 2 Abs. 1 auch die Instandsetzung vorhandener Wohnungen. 2. Bei der Förderung der Modernisierung und, soweit sie nach Nummer 1 Fördergegenstand ist, der Instandsetzung von Mietwohnungen kann von der Begründung von Belegungsbindungen abgesehen werden, soweit in dem Gebiet auf Grund von nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 13 des Altschuldenhilfe-Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Vorschriften genügend Wohnungen belegungsgebunden sind.