§ 442 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 2 Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken

§ 442 FamFG Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit

§ 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.