§ 45 b StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel Strafen
Nebenfolgen

§ 45 b StGB Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten

§ 45 b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn 1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und 2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird. (2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.