§ 45 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil III. Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
Erster Abschnitt. Allgemeine Förderungsvorschriften
Sechster Titel. Bewilligung der öffentlichen Mittel durch die Bewilligungsstelle

§ 45 II. WoBauG Gewährung eines Familienzusatzdarlehens

§ 45 Gewährung eines Familienzusatzdarlehens

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

(1) 1Werden einem Bauherrn, der Kinder hat, zum Bau eines Familienheims in der Form des Eigenheims oder der Eigensiedlung oder zum Bau einer eigengenutzten Eigentumswohnung öffentliche Mittel nach § 42 Abs. 1 und 2 bewilligt, so ist ihm auf Antrag ein zusätzliches öffentliches Baudarlehen (Familienzusatzdarlehen) zu bewilligen. 2 Das Familienzusatzdarlehen beträgt für Bauherren mit einem Kind 2.000 Deutsche Mark, für Bauherren mit zwei Kindern 4.000 Deutsche Mark und für Bauherren mit drei Kindern 7.000 Deutsche Mark. 3 Für jedes weitere Kind erhöht es sich um 5.000 Deutsche Mark. 4 Zu berücksichtigen sind diejenigen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, die zum Familienhaushalt gehören. 5 Gehört zum Familienhaushalt ein Schwerbehinderter, ein diesem Gleichgestellter oder eine Kriegerwitwe, so erhöht sich das Familienzusatzdarlehen für diese um je 2.000 Deutsche Mark. (2) Gehören Verwandte in gerader Linie des Bauherrn oder seines Ehegatten zum Familienhaushalt, so ist Absatz 1 auf Antrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie neben den zu berücksichtigenden Kindern oder, falls der Bauherr keine zu berücksichtigende Kinder hat, an deren Stelle zu berücksichtigen sind. (3)