§ 452 c HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
VIERTER ABSCHNITT Frachtgeschäft
Dritter Unterabschnitt Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

§ 452 c HGB Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

§ 452 c Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

HGB ( Handelsgesetzbuch )

1Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. 2§ 452 a ist nur anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens gelten.