§ 46 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil III. Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
Erster Abschnitt. Allgemeine Förderungsvorschriften
Sechster Titel. Bewilligung der öffentlichen Mittel durch die Bewilligungsstelle

§ 46 II. WoBauG Verantwortung der Landesbehörde bei Einsatz öffentlicher Mittel

§ 46 Verantwortung der Landesbehörde bei Einsatz öffentlicher Mittel

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

1Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde hat dafür zu sorgen, daß die öffentlichen Mittel gemäß § 42 in der Weise eingesetzt werden, daß die Wohnungen nach Mieten oder Belastungen für die breiten Schichten des Volkes geeignet sind. 2 Soweit die sich danach ergebende Miete oder Belastung für den Wohnungsinhaber im Einzelfall nicht tragbar ist, wird ihm Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gewährt.