§ 47 AO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
ZWEITER TEIL Steuerschuldrecht
ZWEITER ABSCHNITT Steuerschuldverhältnis

§ 47 AO Erlöschen

§ 47 Erlöschen

AO ( Abgabenordnung )

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224 a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.