(1) Zuständige Behörden für die Aufgaben dieses Teils des Gesetzes sind die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nicht nachstehend Abweichendes geregelt ist. (2) Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen benannten Stellen sind zuständig für die Mitteilungen nach § 47 c Absatz 5 und 6 sowie nach § 47 d Absatz 7. (3) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständig für die Ausarbeitung der Lärmkarten für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes nach § 47 c sowie insoweit für die Mitteilung der Haupteisenbahnstrecken nach § 47 c Absatz 5, für die Mitteilung der Informationen nach § 47 c Absatz 6 und für die Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten nach § 47 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. (4)
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