§ 47 GewO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
TITEL II Stehendes Gewerbe
III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse

§ 47 GewO Stellvertretung in besonderen Fällen

§ 47 Stellvertretung in besonderen Fällen

GewO ( Gewerbeordnung )

Inwiefern für die nach den §§ 31, 33 i, 34, 34 a, 34 b, 34 c, 34 d, 34 f, 34 h, 34 i und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.