§ 47 Darlehen des Bundes und Förderung auf Grund früheren Rechts
WoFG ( Wohnraumförderungsgesetz )
(1) weggefallen(2) 1Für die Einkommensermittlung nach § 88 d Abs. 2 Nr. 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51 e Abs. 2 Nr. 4 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland bei Wohnungen, die nach § 88 d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder nach § 51 e des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland gefördert worden sind, finden an Stelle des § 25 Abs. 1 und 3 und der §§ 25 a bis 25 d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sowie des § 14 Abs. 1 und 3 und der §§ 14 a bis 14 d des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland die §§ 20 bis 24 Anwendung. 2Satz 1 gilt entsprechend bei Wohnungen, die nach den §§ 88 bis 88 c des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind.(3) 1Ist in einer Bewilligung oder Förderzusage nach § 88 oder § 88 d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bei der Bestimmung der Einkommensgrenze auf § 25 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Bezug genommen worden, findet an Stelle dieser Bestimmung § 9 Abs. 2 Anwendung. 2Ist bei einer Förderzusage nach § 88 d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes eine Einkommensgrenze ohne Bezugnahme auf § 25 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmt worden, bleibt diese Bestimmung unberührt.(4)
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