§ 48 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
IV. Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen

§ 48 ZVG (Bedingte Rechte; Widerspruch oder Vormerkung)

§ 48 (Bedingte Rechte; Widerspruch oder Vormerkung)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Bedingte Rechte sind wie unbedingte, Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen.