FÜNFTES BUCH Seehandel ZWEITER ABSCHNITT Beförderungsverträge Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge Erster Titel Stückgutfrachtvertrag Erster Untertitel Allgemeine Vorschriften
(1) Der Befrachter hat dem Verfrachter alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung erforderlich sind.(2)
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