§ 5 a EnEG
Stand: 04.07.2013
zuletzt geändert durch:
Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, BGBl. I S. 2197

§ 5 a EnEG Energieausweise

§ 5 a Energieausweise

EnEG ( Energieeinsparungsgesetz )

1Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalte und Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage vorzugeben und dabei zu bestimmen, welche Angaben und Kennwerte über die Energieeffizienz eines Gebäudes, eines Gebäudeteils, eines Bauteils oder in § 2 Abs. 1 genannter Anlagen oder Einrichtungen darzustellen sind. 2Die Vorgaben können sich insbesondere beziehen auf 1. die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen oder Einrichtungen, 2. die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und Aktualisierung von Energieausweisen, 3. die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung von Angaben und Kennwerten, 4. die Angabe von Referenzwerten, wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte, 5. Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz, Die Energieausweise und die Angaben aus den Energieausweisen, die auf Grund einer Verordnung nach Satz 2 Nummer 6 in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien genannt werden müssen, dienen lediglich der Information.