§ 5 BMG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 5 BMG Zweckbindung der Daten

§ 5 Zweckbindung der Daten

BMG ( Bundesmeldegesetz )

(1) Die Meldebehörde darf die Daten, die nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 a gespeichert sind, nur noch im Verkehr mit der Registerbehörde für das Ausländerzentralregister nutzen, sobald sie von der Ausländerbehörde nach § 90 a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes unterrichtet wurde. (2) 1Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten nur für die dort genannten Zwecke verarbeiten. 2Sie haben durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen, dass diese Daten nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden. (3) 1Die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Absatz 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. 2§ 34 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass 1. die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Daten nur an die Stellen übermittelt werden dürfen, die für die Vorbereitung und Durchführung der dort genannten Wahlen und Abstimmungen zuständig sind, und Die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten dürfen nach § auch an die Meldebehörden übermittelt werden.