§ 5 GesO
Stand: 06.06.1990
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§ 5 GesO Eröffnungsbeschluß

§ 5 Eröffnungsbeschluß

GesO ( Gesamtvollstreckungsordnung )

1Die Gesamtvollstreckung ist durch Beschluß zu eröffnen (Eröffnungsbeschluß). 2In dem Beschluß ist 1. dem Schuldner die Verfügung über sein Vermögen zu verbieten; 2. die Verwaltung des Vermögens des Schuldners anzuordnen und eine geschäftskundige, vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängige Person als Verwalter zu bestellen; 3. allen Gläubigern des Schuldners aufzugeben, innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist (Anmeldefrist) ihre Forderungen beim Verwalter anzumelden, anderenfalls sie bei der Erlösverteilung unberücksichtigt bleiben können; 4.