§ 5 WiStG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3436
Erster Abschnitt Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wirtschaftsrechts

§ 5 WiStG Mietpreisüberhöhung

§ 5 Mietpreisüberhöhung

WiStG ( Wirtschaftsstrafgesetz 1954 )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. (2)