§ 5 WoBindG
Stand: 19.06.2020
zuletzt geändert durch:
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1328
Zweiter Abschnitt Bindungen des Verfügungsberechtigten

§ 5 WoBindG Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung

§ 5 Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung

WoBindG ( Wohnungsbindungsgesetz )

Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) wird in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes erteilt.