§ 5 WoVermG
FNA: 402-24-8-1
Fassung vom: 04.11.1971
Stand: 01.07.2025
zuletzt geändert durch:
Mietrechtsnovellierungsgesetz, BGBl. I S. 610 vom 21.04.2015

§ 5 WoVermG Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

§ 5

WoVermG ( Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung )

(1) Soweit an den Wohnungsvermittler ein ihm nach diesem Gesetz nicht zustehendes Entgelt, eine Vergütung anderer Art, eine Auslagenerstattung, ein Vorschuß oder eine Vertragsstrafe, die den in § 4 genannten Satz übersteigt, geleistet worden ist, kann die Leistung nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zurückgefordert werden; die Vorschrift des § 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. (2) Soweit Leistungen auf Grund von Vereinbarungen erbracht worden sind, die nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 oder § 4 a unwirksam oder nicht wirksam geworden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.