§ 50 g EnWG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023, BGBl. I Nr. 406
Teil 6 Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung

§ 50 g EnWG Flexibilisierung der Gasbelieferung

§ 50 g Flexibilisierung der Gasbelieferung

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) In einem Vertrag, der die Mindestbelieferung eines Letztverbrauchers mit Gas in einem bestimmten Zeitraum zum Gegenstand hat, sind Vereinbarungen, die eine Weiterveräußerung nicht verbrauchter Mindestabnahmemengen untersagen, unwirksam. (2) 1Verzichtet ein Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung in einem Vertrag, der die Mindestbelieferung einer Anlage mit Gas zum Gegenstand hat, ganz oder teilweise auf den Bezug der Mindestabnahmemengen, hat der Letztverbraucher gegenüber dem Lieferanten einen Anspruch auf Verrechnung der entsprechenden Abnahmemengen. 2Der Anspruch auf Verrechnung besteht für den jeweils zu dem nach dem Zeitraum korrespondierenden, börslichen Großhandelspreis abzüglich einer Aufwandspauschale in Höhe von 10 Prozent der nicht bezogenen Gasmengen.