§ 50 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
Zweiter Titel Strafbemessung

§ 50 StGB Zusammentreffen von Milderungsgründen

§ 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen

StGB ( Strafgesetzbuch )

Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.