§ 51 BVerfGG
Stand: 20.11.2019
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679, BGBl. I S. 1724
III. TEIL Einzelne Verfahrensarten
VIERTER ABSCHNITT Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4

§ 51 BVerfGG (Durchführung des Verfahrens)

§ 51 (Durchführung des Verfahrens)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch den Rücktritt des Bundespräsidenten, durch sein Ausscheiden aus dem Amt oder durch Auflösung des Bundestages oder den Ablauf seiner Wahlperiode nicht berührt.