§ 51 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil III. Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
Erster Abschnitt. Allgemeine Förderungsvorschriften
Siebenter Titel. Bedingungen und Auflagen bei der Bewilligung öffentlicher Mittel

§ 51 II. WoBauG Senkung der Baukosten

§ 51 Senkung der Baukosten

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

1Die Bewilligung öffentlicher Mittel soll mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden, die der Senkung der Baukosten dienen. 2 Sie kann auch mit der Auflage verbunden werden, daß höhere Grundstücks- und Baukosten als in der Wirtschaftlichkeitsberechnung, die der Bewilligung zugrunde liegt, veranschlagt worden sind, in spätere Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht eingesetzt werden dürfen.