§ 519 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
FÜNFTES BUCH Seehandel
ZWEITER ABSCHNITT Beförderungsverträge
Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge
Erster Titel Stückgutfrachtvertrag
Dritter Untertitel Beförderungsdokumente

§ 519 HGB Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation

§ 519 Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation

HGB ( Handelsgesetzbuch )

1Die im Konnossement verbrieften seefrachtvertraglichen Ansprüche können nur von dem aus dem Konnossement Berechtigten geltend gemacht werden. 2Zugunsten des legitimierten Besitzers des Konnossements wird vermutet, dass er der aus dem Konnossement Berechtigte ist. 3Legitimierter Besitzer des Konnossements ist, wer ein Konnossement besitzt, das 1. auf den Inhaber lautet, 2. an Order lautet und den Besitzer als Empfänger benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten ausweist oder 3. auf den Namen des Besitzers lautet.