§ 52 a BImSchG
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze, BGBl. I Nr. 202
SIEBENTER TEIL Gemeinsame Vorschriften

§ 52 a BImSchG Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie

§ 52 a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

(1) 1Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten: 1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans, 2. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, 3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, 4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, 5. Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie 6. soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden. 2Die Überwachungspläne sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren. (2) 1Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. 2In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien: