§ 52 GNotKG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391
Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 7 Wertvorschriften
Unterabschnitt 3 Bewertungsvorschriften

§ 52 GNotKG Nutzungs- und Leistungsrechte

§ 52 Nutzungs- und Leistungsrechte

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) Der Wert einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder eines sonstigen Rechts oder Anspruchs auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen einschließlich des Unterlassens oder Duldens bestimmt sich nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten oder für das herrschende Grundstück hat. (2) 1Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist der auf die Dauer des Rechts entfallende Wert maßgebend. 2Der Wert ist jedoch durch den auf die ersten 20 Jahre entfallenden Wert des Rechts beschränkt. 3Ist die Dauer des Rechts außerdem auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, darf der nach Absatz 4 bemessene Wert nicht überschritten werden. (3) 1Der Wert eines Rechts von unbeschränkter Dauer ist der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert. 2Der Wert eines Rechts von unbestimmter Dauer ist der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert, soweit sich aus Absatz 4 nichts anderes ergibt. (4) 1Ist das Recht auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, ist sein Wert

bei einem Lebensalter von … der auf die ersten … Jahre
bis zu 30 Jahren 20
über 30 Jahren bis zu 50 Jahren 15
über 50 Jahren bis zu 70 Jahren 10
über 70 Jahren 5

entfallende Wert. 2Hängt die Dauer des Rechts von der Lebensdauer mehrerer Personen ab, ist maßgebend,