§ 52 OWiG
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73
ZWEITER TEIL Bußgeldverfahren
ZWEITER ABSCHNITT Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 52 OWiG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 52 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

(1) Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44, 45, 46 Abs. 2 und 3 und § 47 der Strafprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt. (2)