§ 52 WoFG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328
Teil 5 Überleitungs- und Schlussvorschriften

§ 52 WoFG Bußgeldvorschriften

§ 52 Bußgeldvorschriften

WoFG ( Wohnraumförderungsgesetz )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 27 Abs. 1 eine Wohnung zum Gebrauch überlässt, 2. ohne Genehmigung nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Wohnung selbst nutzt oder nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lässt, 3. ohne Genehmigung nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 eine Wohnung anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechend baulich ändert, 4. entgegen § 28 Abs. 2 eine Wohnung zum Gebrauch überlässt, 5. entgegen § 28 Abs. 4 eine dort genannte Leistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt oder 6. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2)