§ 53 b EnWG
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 32
Teil 6 Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung

§ 53 b EnWG Transport von Großtransformatoren auf Schienenwegen; Verordnungsermächtigung

§ 53 b Transport von Großtransformatoren auf Schienenwegen; Verordnungsermächtigung

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) Um die Energiewende zu ermöglichen, ist auf der Eisenbahninfrastruktur des Bundes Vorsorge für den Transport von Großtransformatoren zu treffen. (2) 1Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes stellen durch geeignete, nach Absatz 3 festzulegende Maßnahmen sicher, dass der für den Betrieb des bestehenden Übertragungsnetzes und für die Vorhaben nach dem Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen und dem Gesetz über den Bundesbedarfsplan in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Transport eines Großtransformators mittels geeigneter Transportwagen über ein gemäß Absatz 3 zu definierendes Netz (Transformatorennetz) möglich und zulässig ist. 2Diese Verpflichtung nehmen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes wahr 1. im Rahmen von Investitionen, Ersatzinvestitionen und Instandhaltungsmaßnahmen in die Bundesschienenwege und 2. im Rahmen von sonstigen, anstehenden Einzelmaßnahmen mit Bezug zur Infrastruktur. (3)