§ 54 BVerfGG
Stand: 20.11.2019
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679, BGBl. I S. 1724
III. TEIL Einzelne Verfahrensarten
VIERTER ABSCHNITT Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4

§ 54 BVerfGG (Voruntersuchung)

§ 54 (Voruntersuchung)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Voruntersuchung anordnen; es muß sie anordnen, wenn der Vertreter der Anklage oder der Bundespräsident sie beantragt. (2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem Richter des nicht zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senats zu übertragen.