§ 546 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 3 Rechtsmittel
Abschnitt 2 Revision

§ 546 ZPO Begriff der Rechtsverletzung

§ 546 Begriff der Rechtsverletzung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.