Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil III. Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau Zweiter Abschnitt. Sondervorschriften zur Förderung der Bildung von Einzeleigentum Erster Titel. Öffentlich geförderte Kaufeigenheime
II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )
(1) Bei einem Kaufeigenheim, das für Rechnung des Bewerbers errichtet wird, ist der Kaufpreis angemessen im Sinne des § 54 Abs. 1, wenn er die Gesamtkosten des Kaufeigenheims nicht übersteigt. (2)
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