§ 54a II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil III. Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
Zweiter Abschnitt. Sondervorschriften zur Förderung der Bildung von Einzeleigentum
Erster Titel. Öffentlich geförderte Kaufeigenheime

§ 54a II. WoBauG Kaufpreis bei Kaufeigentum

§ 54a Kaufpreis bei Kaufeigentum

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

(1) Bei einem Kaufeigenheim, das für Rechnung des Bewerbers errichtet wird, ist der Kaufpreis angemessen im Sinne des § 54 Abs. 1, wenn er die Gesamtkosten des Kaufeigenheims nicht übersteigt. (2)