| Autor: Emmert |
Die durch das WeMoG zum 01.12.2020 eingeführte Vorschrift ist durch Art. 2 des "Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen" vom 10.10.20241) mit Wirkung zum 17.10.2024 geändert worden. Der Mieter kann nunmehr vom Vermieter nach Maßgabe von § 554 Abs. 1 Satz 2-4 BGB auch die Erlaubnis zur Installation sogenannter Steckersolargeräte ("Balkonkraftwerke") zur Stromerzeugung verlangen. Zugleich wurde durch Art.
| 1) | BGBl I, Nr. 306. |
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