§ 554 BGB Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte

Autor: Emmert

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Die durch das WeMoG zum 01.12.2020 eingeführte Vorschrift ist durch Art. 2 des "Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen" vom 10.10.20241)

mit Wirkung zum 17.10.2024 geändert worden. Der Mieter kann nunmehr vom Vermieter nach Maßgabe von § 554 Abs. 1 Satz 2-4 BGB auch die Erlaubnis zur Installation sogenannter Steckersolargeräte ("Balkonkraftwerke") zur Stromerzeugung verlangen. Zugleich wurde durch Art. 1 Nr. 1 auch das wohnungseigentumsrechtliche Gegenstück § 20 Abs. 2 WEG abgeändert und die Liste der privilegierten baulichen Maßnahmen, die der einzelne Eigentümer verlangen kann, um eine Nr. 5 "der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte" erweitert.


1)

BGBl I, Nr. 306.