§ 57 a ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
IV. Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen

§ 57 a ZVG (Kündigung des Miet- oder Pachtverhältnisses durch den Ersteher)

§ 57 a (Kündigung des Miet- oder Pachtverhältnisses durch den Ersteher)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

1Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. 2Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.