§ 57 GNotKG
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
Kapitel 2 Gerichtskosten
Abschnitt 1 Gebührenvorschriften

§ 57 GNotKG Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung

§ 57 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug im Sinne des § 55. (2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren, soweit im Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist.