§ 575 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
FÜNFTES BUCH Seehandel
VIERTER ABSCHNITT Schiffsnotlagen
Zweiter Unterabschnitt Bergung

§ 575 HGB Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden

§ 575 Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) 1Der Berger ist gegenüber dem Eigentümer des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie gegenüber dem Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstands verpflichtet, während der Bergungsmaßnahmen die gebotene Sorgfalt anzuwenden, um Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen. 2Die gleiche Pflicht trifft den Eigentümer und den Schiffer oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie den Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstands gegenüber dem Berger. 3Eine abweichende Vereinbarung ist nichtig. (2)