§ 58 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
IV. Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen

§ 58 ZVG (Kosten des Zuschlagsbeschlusses)

§ 58 (Kosten des Zuschlagsbeschlusses)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Die Kosten des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, fallen dem Ersteher zur Last.