(1) 1Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59 c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 59 a bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten. 2Sie sind insbesondere verpflichtet, die anwaltliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu wahren. (2) 1Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59 c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten bekannt geworden ist. 3§ 43 a Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach § 43 a Absatz 4 Satz 2 bis 6 gelten für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59 c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend. (4)
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