§ 59 EnWG
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 32
Teil 7 Behörden
Abschnitt 2 Bundesbehörden

§ 59 EnWG Organisation

§ 59 Organisation

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen. 2Satz 1 gilt nicht für 1. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 5 sowie für alle auf dessen Grundlage gegenüber einem Energielieferanten zu treffenden Entscheidungen, 1 a. die Erstellung und Überprüfung von Katalogen von Sicherheitsanforderungen nach § 11 Absatz 1 a und 1 b sowie die Festlegung nach § 11 Absatz 1 g, 2. die Aufgaben nach § 11 Absatz 2, 2 a. die Anforderung der Berichte und die Überwachung der Berichtspflichten nach § 12 Absatz 3 b und 3 c, 3. die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten einschließlich der Anforderung von Angaben nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4, 4. die Aufgaben nach den §§ 12 a bis 12 f, 4 a. die Überwachung der Vorgaben nach § 13 Absatz 3 Satz 4 und 5, 5. Entscheidungen nach § 13 b Absatz 5, § 13 e Absatz 5, § 13 f Absatz 1, § 13 g Absatz 6, auf Grund einer Verordnung nach § 13 h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 12 bis 23, Festlegungen auf Grund § 13 h Absatz 2 zur näheren Bestimmung der Regelungen nach § 13 h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 12 bis 20, Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gebildet. Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Satz 2 können auch von den Beschlusskammern getroffen werden.