§ 593 HGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
FÜNFTES BUCH Seehandel
VIERTER ABSCHNITT Schiffsnotlagen
Dritter Unterabschnitt Große Haverei

§ 593 HGB Schiffsgläubigerrecht

§ 593 Schiffsgläubigerrecht

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Die Vergütungsberechtigten haben nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen gegen den Eigentümer des Schiffes sowie den Gläubiger der Fracht die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff.