§ 6 a HeizkostenVO
Stand: 24.11.2021
zuletzt geändert durch:
Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, BGBl. I S. 4964

§ 6 a HeizkostenVO Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen; Informationen in der Abrechnung

§ 6 a Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen; Informationen in der Abrechnung

HeizkostenVO ( Verordnung über Heizkostenabrechnung )

(1) Wenn fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert wurden, hat der Gebäudeeigentümer den Nutzern Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern in folgenden Zeitabständen mitzuteilen: 1. für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Dezember 2021 beginnen a) auf Verlangen des Nutzers oder wenn der Gebäudeeigentümer sich gegenüber dem Versorgungsunternehmen für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden hat, mindestens vierteljährlich und b) ansonsten mindestens zweimal im Jahr, 2. ab dem 1. Januar 2022 monatlich. (2) Verbrauchsinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 müssen mindestens folgende Informationen enthalten: 1. Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden, 2. einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats desselben Nutzers sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben worden sind, und 3. einen Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie. (3)