§ 6 c EnWG
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 32
Teil 2 Entflechtung
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber

§ 6 c EnWG Ordnungsgeldvorschriften

§ 6 c Ordnungsgeldvorschriften

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335 b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 6 b Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 6 b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. 2Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden 1. bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs; 2. bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264 a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335 b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten Personen; 3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsbefugten Gesellschafter; 4. bei einem Unternehmen, das in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird, gegen den Inhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter. 3§ 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Regulierungsbehörde übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unternehmen nach § 6 b Absatz 1 Satz 1.