§ 6 MHG
Stand: 13.07.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, BGBl. I 2001 S. 1542

§ 6 MHG Kostenmiete im Saarland

§ 6 Kostenmiete im Saarland

MHG ( Miethöhengesetz )

(1) 1Hat sich der Vermieter von öffentlich gefördertem oder steuerbegünstigtem Wohnraum nach dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.1972 (Amtsblatt des Saarlandes S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1973 vom 21.12.1973 (BGBl I S. 1970), verpflichtet, keine höhere Miete als die Kostenmiete zu vereinbaren, so kann er eine Erhöhung bis zu dem Betrag verlangen, der zur Deckung der laufenden Aufwendungen für das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit erforderlich ist. 2 Eine Erhöhung des Mietzinses nach den § 2, § 3 und § 5 ist ausgeschlossen. (2) 1Die Erhöhung nach Absatz 1 ist vom Vermieter durchErklärung in Textform gegenüber dem Mieter geltend zu machen. 2 Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert wird. 3 Die Erklärung hat die Wirkung, daß von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats an der erhöhte Mietzins an die Stelle des bisher zu entrichtenden Mietzinses tritt; wird die Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben, so tritt diese Wirkung erst von dem Ersten des übernächsten Monats an ein. (3)