§ 6 NMV
Stand: 25.11.2003
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen, BGBl. I S. 2346
Teil II Zulässige Miete für öffentlich geförderte Wohnungen
1. Abschnitt Ermittlung der Kostenmiete

§ 6 NMV Erhöhung der Kostenmiete wegen baulicher Änderungen

§ 6 Erhöhung der Kostenmiete wegen baulicher Änderungen

NMV ( Neubaumietenverordnung 1970 )

(1) 1Hat der Vermieter für sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen bauliche Änderungen auf Grund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, vorgenommen, so kann er zur Berücksichtigung der hierdurch entstehenden laufenden Aufwendungen eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen. 2Das gleiche gilt, wenn er mit Zustimmung der Bewilligungsstelle solche bauliche Änderungen vorgenommen hat, die eine Modernisierung im Sinne des § 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung bewirken; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Mittel aus öffentlichen Haushalten für die Modernisierung bewilligt worden sind. 3Die sich ergebende erhöhte Durchschnittsmiete bildet vom Ersten des auf die Fertigstellung folgenden Monats an die Grundlage der Kostenmiete. 4Für die Erhöhung der Einzelmieten gilt § 4 Abs. 5 entsprechend. 5Soweit die baulichen Änderungen nach Art oder Umfang für die einzelnen Wohnungen unterschiedlich sind, ist dies bei der Berechnung der Einzelmieten angemessen zu berücksichtigen. (2)