§ 6 OWiG
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
ERSTER ABSCHNITT Geltungsbereich

§ 6 OWiG Zeit der Handlung

§ 6 Zeit der Handlung

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

1Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen. 2Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.