§ 60 a EnWG
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 32
Teil 7 Behörden
Abschnitt 2 Bundesbehörden

§ 60 a EnWG Aufgaben des Länderausschusses

§ 60 a Aufgaben des Länderausschusses

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) Der Länderausschuss nach § 8 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Länderausschuss) dient der Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden mit dem Ziel der Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzugs. (2) 1Vor dem Erlass von Allgemeinverfügungen, insbesondere von Festlegungen nach § 29 Abs. 1, und Verwaltungsvorschriften, Leitfäden und vergleichbaren informellen Regelungen durch die Bundesnetzagentur nach den Teilen 2 und 3 ist dem Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Die dem Länderausschuss für die Abgabe einer Stellungnahme gewährte Frist muss angemessen sein, mindestens aber zwei Wochen ab Übersendung des Festlegungsentwurfs betragen. 3Weicht die Bundesnetzagentur von der Stellungnahme des Länderausschusses ab, so hat sie dies schriftlich zu begründen. 4Die Begründung ist dem Länderausschuss zur Verfügung zu stellen. 5In dringlichen Fällen kann bei Allgemeinverfügungen die Frist für eine Stellungnahme des Länderausschusses in Abweichung von Satz 2 eine Woche betragen, dabei sind die Sätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden. (3)