§ 60 a GewO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
TITEL III Reisegewerbe

§ 60 a GewO Veranstaltung von Spielen

§ 60 a Veranstaltung von Spielen

GewO ( Gewerbeordnung )

(1) weggefallen (2) 1Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33 c Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind. 2Wer im Reisegewerbe ein anderes Spiel im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. 3Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen von dem für seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung oder einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des § 33 e Abs. 4 besitzt. 4§ 33 d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 bis 5, die §§ 33 e, 33 f Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 33 g und 33 h gelten entsprechend. (3) 1Wer im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. 2§ 33 i gilt entsprechend. (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Verfahren bei den Landeskriminalämtern (Absatz 2 Satz 3) regeln.