§ 619 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
FÜNFTES BUCH Seehandel
ACHTER ABSCHNITT Verfahrensvorschriften

§ 619 HGB Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer

§ 619 Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Eine Klage eines Schiffsgläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff sowie ein Urteil oder ein Beschluss in einem Verfahren über einen Arrest in ein Schiff können dem Kapitän dieses Schiffes oder, soweit ein Binnenschiff betroffen ist, dem Schiffer zugestellt werden.