§ 62 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern
Erster Abschnitt Allgemeines

§ 62 BRAO Stellung der Rechtsanwaltskammer

§ 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) 1Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.