§ 62 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
DRITTER ABSCHNITT Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief

§ 62 GBO (Eintragungsvermerk auf dem Hypothekenbrief)

§ 62 (Eintragungsvermerk auf dem Hypothekenbrief)

GBO ( Grundbuchordnung )

(1) 1Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem Hypothekenbrief zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel oder Stempel zu versehen. 2Satz 1 gilt nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Auf die Unterschrift ist § 56 Abs. 2 anzuwenden. (3) 1In den Fällen des § 53 Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten. 2In gleicher Weise hat es, wenn in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 und des § 53 Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt ist, zu verfahren, um nachträglich den Widerspruch auf dem Brief zu vermerken.